ARBEITSGEMEINSCHAFT DER FREIEN WOHLFAHRTSVERBÄNDE IN NORDERSTEDT

 

Satzung

 

§ 1

 

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen

                "Ortsarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände in Norderstedt"

 

Sie hat ihren Sitz in Norderstedt.

 

§ 2

 

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Einnahmen und Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3

 

Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung der Arbeit der anerkannten Freien Wohlfahrtsverbände in Norderstedt sowie der Zusammenarbeit der im Kreis Segeberg bestehenden Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschlussfassung über die gemeinsamen Aufgaben der Verbände und die Vertretung der gemeinsamen Anliegen bei Behörden und anderen Organisationen. Die Arbeitsgemeinschaft kann nur mit Zustimmung der unter § 4, Ziff. 1-6, genannten Verbände eigene Aufgaben übernehmen und durchführen, soweit diese auf Orts ebene vorhanden sind.

 

§ 4

 

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind folgende anerkannte Freie Wohlfahrtsverbände:

 

1.            Arbeiterwohlfahrt (Landesverband Schleswig-Holstein e.V.)

 

2.            Caritasverband (Schleswig-Holstein e.V.)

 

3.            Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband (Landesverband Schleswig-Holstein e.V.)

 

4.            Deutsches Rotes Kreuz (Landesverband Schleswig-Holstein e.V.)

 

5.            Diakonisches Werk Schleswig-Holstein, Diak. Amt - Innere Mission und Hilfswerk          
               (Landesverband der Inneren Mission in Schleswig-Holstein e.V. und Hilfswerk der EKD)

 

6.            Jüdische Gemeinschaft (Schleswig-Holstein e.V.)
               (Jüdische Wohlfahrtspflege Schleswig-Holstein).

 

§ 5

 

Ober die Aufnahme von beratenden Mitgliedern entscheidet die Vollversammlung. Ein beratendes Mitglied kann nicht gegen den Widerspruch einer der in § 4 Ziff. 1-6 genannten Verbände aufgenommen werden. Der Austritt von Mitgliedern regelt sich nach den Bestimmungen des Arbeitsgemeinschaftsrechts.

 

§ 6

 

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

 

                - die Vollversammlung
                - der Vorsitz.

 

§ 7

 

Alljährlich findet mindestens eine Vollversammlung statt. Zu dieser ist mit einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

 

§ 8

 

Der Vorsitz besteht aus

 

1.            dem/der Vorsitzenden und
2.            den stellv. Vorsitzenden.

 

Der Vorsitz wechselt alle 2 Jahre unter den Mitgliedern der Ortsarbeitsgemeinschaft (s. § 4, 1-6).

 

Protokoll und Beschlüsse sind durch den Vorsitzenden oder einen stellv. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 9

 

Die Arbeitsgemeinschaft erhebt von ihren Mitgliedern keine Beträge.

 

§ 10

 

Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an die Mitglieder, die als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind.
Diese haben es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 11

 

Diese Satzung tritt am 10.03.1994 in Kraft.

 

 Norderstedt, den 10.03.1994

 

H. Peihs (Vorsitzende)                                 Wiltrud Manda                                Karl-Heinz Rette
                                                                                                        stellvertr. Vorsitzende